FAQs

Immer wieder werden wir gefragt, warum genau unser Glubb ein eingetragener Verein bleiben soll. Die gängigsten Fragen und Antworten haben wir hier für euch gesammelt. Vielleicht helfen Sie euch bei eurer eigenen Entscheidungsfindung – oder als Argumentationsstütze in euren Fanclubs, Freundeskreisen und Familien.

Die Themen sind folgende:

  • Der Aufsichtsrat und seine Aufgaben
  • Der Vorstand und seine Aufgaben
  • Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
  • Kooptierung von Aufsichtsräten

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Der Aufsichtsrat und seine Aufgaben

Wie setzt sich der Aufsichtsrat überhaupt zusammen?

Unser Aufsichtsrat besteht aus neun Personen. Das Amt des Aufsichtsrats ist ein Ehrenamt. Es gibt kein Sitzungsgeld, Aufwandsentschädigung oder ähnliches – ausgenommen die Eintrittskarte für Heimspiele.

Voraussetzung zur Kandidatur: 15 Monate ununterbrochene Mitgliedschaft und der Wahlausschuss muss der Kandidatur zustimmen. Gründe für eine Ablehnung durch den Wahlausschuss wären beispielsweise, dass der Kandidat oder sein Unternehmen wirtschaftlich mit anderen Vereinen verbunden ist oder dort ein Amt ausgeübt wird.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Amtsbeginn ist nach der JHV, auf der man gewählt wurde.

Die Amtszeit endet nach Beendigung der JHV, auf der man nicht gewählt wurde oder nicht mehr aufgestellt war.

Der Aufsichtsrat wählt jährlich auf seiner ersten Sitzung nach der Hauptversammlung (konstituierende Sitzung) einen Aufsichtsratsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist in seinen Sitzungen mit mindestens dem Aufsichtsrats-Vorsitzenden beziehungsweise Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern beschlussfähig.

Scheiden während der Amtszeit mehrere AR-Mitglieder aus, so dass eine Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, kann der AR die frei gewordenen „Sitze“ bis zur nächsten Wahl auffüllen.

Der Aufsichtsrat darf aus seiner Mitte Ausschüsse bilden – Aufgaben und (Entscheidungs-)Befugnisse müssen in einer Geschäftsordnung festgeschrieben werden.

Es müssen mindestens einmal im Quartal Sitzungen einberufen werden. Beschlüsse können aber auch außerhalb einer Sitzung gefasst werden. Es muss über Sitzungen und alle Beschlüsse Protokoll geführt werden

Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat?

Ernennung (also: Einstellen) und Abberufung (Also: Entlassen) der Vorstandsmitglieder, die mit der Geschäftsführung betraut werden und diese verantworten. Außerdem: Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung (in unserem Fall = Vorstände), vor allem in finanzieller Hinsicht.

Außerdem stimmt der Aufsichtsrat über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan ab. Der Aufsichtsrat kann auf das „Tagesgeschäft“ (beispielsweise Spielerverpflichtungen) keinen Einfluss nehmen, solange dies den vorgegebenen finanziellen Rahmen nicht übersteigt. Sollte der Vorstand mehr Geld als vorgesehen brauchen, muss der Aufsichtsrat dem zustimmen. Es gibt darüber hinaus Investitionen, welche die Zustimmung vom Aufsichtsrat benötigen, auch wenn das Budget sie hergeben würde. Als Beispiel: Der Vorstand darf Geschäfte in gewisser Höhe ohne Zustimmung des Aufsichtsrates tätigen (ist in der Geschäftsordnung festgelegt). Würde ein Spielertransfer diese Summe übersteigen, jedoch nicht das Budget, so muss der Aufsichtsrat dennoch zustimmen.

Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat den Vorstand bei der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung kontrollieren.

Der Vorstand und seine Aufgaben

Welche Aufgaben und Kompetenzen hat der Vorstand des 1.FCN?

Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands sind in § 17 der Vereinssatzung geregelt. Kernaufgaben des Vorstands sind:

  • Vereinsleitung
  • Geschäftsführung
  • Jährliche Erstellung des Haushaltsplans

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder und hauptamtlich tätig sein. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen. In den Fragen der laufenden Geschäftsführung unterliegt der Vorstand nicht den Weisungen der Mitgliederversammlung.

Der Aufsichtsrat erlässt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Vorstands eine Geschäftsordnung, in der unter annderem der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands detailliert geregelt wird.

Spezielle Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats – und zwar:

a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

b) die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen;

c) die Übernahme von Bürgschaften.

Der Vorstand hat zu Beginn des Geschäftsjahres über einen Haushaltsplan (Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan) zu beschließen und diesen dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegen.

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend, jedoch mindestens vierteljährlich über die finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins zu berichten, dies gilt insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen die Auflagen des DFB beziehungsweise des Ligaverbandes.

Der Vorstand ist bei wirtschaftlicher Notwendigkeit berechtigt, zur Durchführung der Vereinsaufgaben haupt- oder nebenamtlich bezahlte Mitarbeiter einzustellen.

In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung der Aufsichtsrat berufen wäre, kann der Vorstand dringliche Anordnungen treffen, wenn die Wahrung der Vereinsinteressen einen Aufschub nicht duldet. Der Aufsichtsrat ist hiervon jedoch unverzüglich zu unterrichten.

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind dem Verein zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

Wer führt den eingetragenen Verein?

Die aktiven und passiven Mitglieder eines eingetragenen Vereins sind das oberste Organ. Sie berufen auf der Jahreshauptversammlung durch ihre Stimme die zur Wahl stehenden Aufsichtsratmitglieder. Der Aufsichtsrat vertritt die Interessen der Mitglieder während der meist unterschiedlichen Zykluskandidatur von einem bis drei Jahren. Durch den Aufsichtsrat wird der Sport- und der kaufmännische Vorstand eingestellt.  So haben die Mitglieder selbst die Zukunft und Ausrichtung ihres Vereins in der Hand.

Was für eine Aufgabe hat die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereines?

  • Die Mitglieder prüfen auf Basis der Berichte beider Vorstände und des Aufsichtsrates
  • Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrat
  • Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
  • Die Wahl der Deligierten für die Versammlung des Dachvereins
  • Die Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses
  • Die Abwahl des Aufsichtsrates und des Wahlausschusses aus wichtigem Grund
  • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Den Erlass und die Änderung der Geschäfts- und Beitragsordnung
  • Die Änderung der Satzung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins

Die Entscheidung über Anträge, welche auf der Mitgliederversammlung fristgerecht eingereicht wurden, oder auf Basis von Dringlichkeit auch nach Ablauf dieser Frist zu behandeln sind.

Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorstand und dessen Verantwortung. Dieser wird durch den Aufsichtsrat eingestellt, beraten und kontrolliert (siehe auch dort). Es ist keine Aufgabe der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen, die Einfluss auf die laufende Geschäftsführung ausüben. Dies hat eben auch zur Folge, dass der Vorstand für sein Handeln verantwortlich bleibt und diese nicht durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgehebelt werden kann.

Kooptierung von Aufsichtsräten

Kooptierung: Was bedeutet das überhaupt?

Derzeit werden alle Aufsichtsratsmitglieder in der Mitgliederversammlung gewählt. Kooptierte (also nicht gewählte, sondern ernannte) Aufsichtsräte gibt es derzeit noch nicht.

Häufig wird die Kritik geäußert, dass der Aufsichtsrat unseres Vereins nicht ausreichend kompetent besetzt sei und einem modernen Verein nicht angemessen wäre. Die Themenbereiche, mit denen sich die Aufsichtsräte im Laufe Ihrer Amtsperiode auseinandersetzen müssen sind sehr vielzählig und unterschiedlich und kaum jemand ist in der Lage alle Fragestellungen mit hohem Sachverstand zu betrachten. Das sollte einem bei einem Urteil über die Arbeit der Aufsichtsratsmitglieder immer bewusst sein.

Abhilfe könnte dadurch geschaffen werden, dass ein Drittel des neunköpfigen Gremiums nicht mehr wie gewohnt in der Mitgliederversammlung gewählt wird, sondern diese vom gewählten Aufsichtsratsgremium ernannt (kooptiert) werden können. Hier ist dann eine sachliche Differenzierung der drei AR-Mitglieder in Themenschwerpunkte möglich, zum Beispiel:

  • Das erste Aufsichtsratsmitglied weist hohe Fachkompetenz im Bereich Finanzen auf,
  • Das zweite Mitglied hat vertiefte Kenntnisse im sportlichen Bereich,
  • Das dritte Mitglied hat Kompetenzen im Bereich der Fan-Belange.

Diese drei ernannten Aufsichtsräte sollen das sechsköpfige, von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsgremium in Fachfragen beraten.

Warum haben wir diese Personen noch nicht im Aufsichtsrat?

Das Wahlverfahren für die Aufsichtsräte, bei dem die Kandidaten in drei Minuten in der Mitgliederversammlung ihr Wahlprogramm ausbreiten müssen, ist für potenzielle Kandidaten mit hoher Fachkompetenz und Reputation oft zu abschreckend. Die Reduzierung des Wahlverfahrens auf die Prüfung des Wahlausschusses mit Vorschlag der Kandidaten und die darauffolgende Ernennung durch den gewählten Aufsichtsrat reduziert die Hürden deutlich.

Ebenso mag es den ein oder anderen potenziellen Bewerber abschrecken, dass von ihm Kompetenz in allen Fachgebieten erwartet wird. Wie oben bereits skizziert ist diese Anforderung grundsätzlich schwierig zu erfüllen. Die Reduzierung auf einen Fachbereich mag hier auch Bedenken aus dem Weg räumen, die einer Kandidatur im Weg stehen. Natürlich ist auch einem kooptierten „Fach“-Aufsichtsrat nicht untersagt, auch zu anderen Themen Stellung zu nehmen – dies wird lediglich nicht vorausgesetzt. Natürlich gilt für alle Aufsichtsräte – egal ob ernannt oder gewählt, dass sie unseren Verein lieben, ihm treu verbunden sind und in allen Zeiten ihr bestes für den Verein geben und die erforderlichen zeitlichen Ressourcen mitbringen. Dies ist selbstverständliche Grundvoraussetzung für dieses Amt.

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